Auf diversen Mittelaltermärkten und Veranstaltungen werden wir immer wieder gefragt, ob der Bogen dem Waffengesetz unterliegt bzw. für den Bogen ein Waffenschein benötigt wird.
Das ist definitiv nicht so.
Das neue Waffengesetz gibt eindeutig an, dass Bögen keine Waffen sind, und deshalb aus dem Waffengesetz herausfallen. Zur Vereinfachung: Bögen gelten in Deutschland als reine Sportgeräte, wie Tennisschläger, Golfschläger, Fußbälle usw.
Im heimischen Garten ist also Bogenschießen erlaubt. Der Schütze muss jedoch dafür Sorge tragen, dass der Pfeil das eigene Grundstück nicht verlassen kann. Sollte das passieren so Ist dies Möglich, so kann im Falle eines Unglücks jemand gegen das Bogenschießen vorgehen und natürlich kann der Grundstückseigentümer als auch derjenige der mit dem Bogen geschossen hat, in Regress genommen werden.
Auch das Bogenschießen im Wald, auf dem freien Feld oder anlässlich von Veranstaltungen wie Mittelaltermärkte, Jahrmärkte oder Pfarrfeste ist erlaubt und es gibt hierzu auch keine gesetzlichen Einwände. Lediglich der Eigentümer des Grundstücks muss dem Bogenschießen auf seinem Gelände zustimmen. Wenn dann auch sicher gestellt ist, dass nach menschlichen Ermessen nichts passieren kann, darf dann auch geschossen werden. Aber immer gilt, der Bogenschütze haftet für seinen Pfeil.
Zur genaueren Definition aus dem Waffengesetz:
Das Waffengesetz ist in das Gesetz (WaffG) und die Waffenverordnung (WaffVO) aufgesplittet. Das Waffengesetz ist sehr scharf und verlangt zum Führen von Waffen z. B. eine bestimmte Erlaubnis oder besondere Schießplätze oder Eignungen. Der Bogen ist von den scharfen Bestimmungen des Waffengesetz bislang nicht betroffen:
Zitat Anlage 2 (zu §2 Abs 2 bis 4) des Waffengesetzes:
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
2.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).
Alle Bogenarten (nicht Armbrüste) gehören in diese Definition Nr. 2. Da zwar sehr wohl ein fester Körper (Anm.: der Pfeil) verschossen wird. Der Bogen kann aber (im Gegensatz zur Armbrust) keine Energie speichern.
In der Anlage 1 zu §1 Abs4 steht es noch genauer:
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (Anmerkung z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird.
Zusammenfassung:
Der Bogen unterliegt in keinster Weise dem Waffengesetz. Sie dürfen grundsätzlich überall schießen, sollten jedoch die Einwilligung des Grundstückeigentümers haben und müssen gewährleisten können, dass durch Ihr Handeln keinerlei Gefährdung für andere besteht.































