Robin Goldgruber
Wolfsbogen
Engertsberg 14
A-4794 Kopfing im Innkreis
Erlaubt ist der Erwerb und Besitz aller Messer, die nicht ausdrücklich verboten sind. Welche Messer verboten sind, wird weiter unten beschrieben. Man darf alle nicht
ausdrücklich verbotenen Messer kaufen, verkaufen, herstellen, besitzen, verschenken usw.
Das Führen verschiedener Messer unterliegt aber seit dem 01.04.08 gesetzlichen Einschränkungen. Die genauen Bestimmungen werden im Folgenden näher erläutert.
2. Für welche Messer gibt es Einschränkungen?
Es ist zu unterscheiden zwischen
Messern mit einhändig feststellbarer Klinge
Feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm
Hieb und Stoßwaffen, also Messern, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind
Verbotenen Messern
Allen übrigen Messern
Messer, die in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 fallen, unterliegen besonderen Einschränkungen, welche im Folgenden näher erläutert werden.
Dem Führungsverbot unterliegenden "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge". Das umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingenlänge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Die Verriegelung verhindert das unbeabsichtigte Einklappen der geöffneten Klinge und schützt dadurch den Benutzer vor Verletzungen.
Die am weitesten verbreiteten Öffnungsmechanismen sind:
Daumenpin oder Daumenstift, ein seitlich an der Klinge angebrachter Metallstift, mittels dem man mit dem Daumen die Klinge öffnen kann
Daumenloch oder Öffnungsloch, ein in die Klinge gebohrtes Loch oder eine Ausfräsung, in die man mit dem Daumen greifen kann
Flipper, aus den Messergriffen herausstehende und mit der Klingenachse verbundene Öffnungshebel
Federmechanismen wie sie bei Automatikmessern (Springmessern) zu finden sind
Federunterstützte Öffnungsmechanismen, so genannte „Assisted-Opening“ Systeme
Die bekanntesten Beispiele für Arretierungen sind Linerlock, Framelock, Backlock und Axis Lock. Im Folgenden werden diese Messer "Einhandmesser" genannt.
Neben diesen, dem Führungsverbot unterliegenden "Einhandmessern" sind auch Messer im Handel, die zwar mit einer Hand geöffnet werden können, die aber nicht
verriegeln, bei denen also zum Einklappen der Klinge keine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Diese Messer fallen nicht unter das Führungsverbot.
Insbesondere sind dies alle Messer, deren Klinge nur durch eine Feder in der geöffneten Position gehalten wird, und bei denen zum Schließen lediglich die Federkraft
überwunden werden muss. Diese Messerklingen gelten als nicht feststellbar.
Ebenso sind solche Messer keine "Einhandmesser“ im Sinne des Gesetzes, deren Klinge zwar arretiert, die aber mit beiden Händen geöffnet werden muss.
Entsprechend unterliegen auch Klappmesser, die keine der im Gesetz genannten Eigenschaften besitzen, die also weder feststellbar, noch mit einer Hand zu öffnen sind, nicht dem Führungsverbot. Typische Vertreter hiefür sind die klassischen Schweizer Messer, deren Klinge mittels eine Fingernagelrille geöffnet und nur durch Federkraft in der geöffneten Position gehalten wird.
Bei feststehenden Messern wird die Klingenlänge üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen. Ist die Klinge länger als 12cm, unterliegt das Messer dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit, falls kein berechtigtes Interesse zum Führen vorliegt.
Das Waffengesetz definiert in § 1 Abs. 2 Nr. 2a und 2b:
„Waffen sind „... tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.“
In der Anlage 1 zum WaffG wird dann genauer definiert, was Hieb- und Stoßwaffen sind: „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.“.
Der entscheidende Teil in dieser Definition ist die Zweckbestimmung.
Eine Zweckbestimmung als Hieb- und Stoßwaffe ist z.B. gegeben bei:
Degen, Dolchen, Bajonetten, Säbeln und Schwertern. Ein Säbel zum Beispiel ist in seiner ursprünglichen Bestimmung ein Kriegsgerät zum Einsatz gegen Menschen.
Eine Zweckbestimmung als Waffe ist jedoch z.B. nicht bei Macheten gegeben. Denn eine Machete ist ein Werkzeug, das dazu verwendet wird, einen Weg durch Dickicht zu schlagen.
Fallmesser (Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft aus dem Griff schnellen und selbständig festgestellt werden)
Springmesser (Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können), Ausnahmen siehe 2.4.2
Faustmesser (Das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden) , Ausnahmen siehe 2.4.2
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, also so genannte Butterfly-Messer
Messer, deren Typ im Gesetz als Waffe benannt ist und die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Das sind zum Beispiel Spazierstöcke mit einem Degen (sogenannte Stockdegen) oder Gürtelschnallen mit einem Dolch im Inneren.
Der Besitz dieser Messer ist illegal.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine Straftat, auf die eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren steht!
Springmesser sind erlaubt, wenn:
die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus),
der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist,
die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist
Dabei ist unbedingt zu beachten, dass alle diese Vorgaben erfüllt sein müssen, damit ein Springmesser erlaubt ist. Wenn bereits ein Kriterium nicht erfüllt wird, ist das Messer illegal!
Auch erlaubte Springmesser sind laut Anlage 1 zum WaffG Waffen und unterliegen den entsprechenden Vorschriften.
Für alle übrigen Messer gibt es keine Einschränkungen. Diese Messer gelten rechtlich als Werkzeuge. So wie es für Schraubenzieher, Äxte, Hämmer, Feilen, Bohrmaschinen keine Einschränkungen gibt, gibt es auch für diese Messer keine Einschränkungen im Waffengesetz bezüglich der Größe oder der Art, wie und wo man diese Messer führen darf.
Laut § 42a, Absatz 1„Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“, ist es seit dem 1. April 2008 verboten:
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen
Hieb- und Stoßwaffen (siehe 2.2) zu führen. Klassische Beispiele hierfür sind Stilette und Dolche.
§ 42 Abs. 5 des WaffG gibt den Bundesländern die Möglichkeit, in bestimmten Gebieten, das Führen von Waffen zu untersagen.
So genannte „Waffenverbotszonen“, wie die in Hamburg, in denen das Führen von Waffen und darüber hinaus von allen gefährlichen Gegenständen verboten
ist, haben ihre Rechtsgrundlage nicht im WaffG, sondern in landesrechtlichen Bestimmungen. Im Fall Hamburg etwa das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG).
Hieb und Stosswaffen, sowie Springmesser, dürfen nach § 42 WaffG nicht bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen,
Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen geführt werden.
Übrigens zählen Kneipen, Diskotheken o. ä. nicht als öffentliche Veranstaltung. Das Kennzeichen einer öffentlichen Veranstaltung ist, das diese nur vorübergehend
ist.
Eine Ausnahme gilt, wenn man diese Waffen/Messer im Rahmen einer Theatervorführung oder vergleichbaren Vorführungen führt, oder auf Messen oder Ausstellungen gewerblich ausstellt.
Inhaber des Hausrechtes, beispielsweise Diskothekenbetreiber, Schulen, Verkehrsbetriebe etc., haben das Recht die Mitnahme aller möglichen Dinge, wie z.B. auch
Messern, zu verbieten.
Nach dem Waffengesetz wäre es zum Beispiel durchaus erlaubt, mit einem Messer in die Diskothek zu gehen. In der Praxis wird jedoch der Betreiber der Diskothek eigene
Regeln für seine Örtlichkeit aufstellen. So ist es z.B. seit langem üblich, dass Diskogänger, Konzertbesucher, Fußballfans vor Einlass nach Gegenständen aller Art, die als Waffe verwendbar sind,
durchsucht werden. Darunter fallen dann neben Glasflaschen, Reizgassprays usw., selbst winzige Taschenmesser.
Das Versammlungsgesetz verbietet das mit sich Führen von Waffen oder sonstigen Gegenständen, „die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind“ (VersG §2)
4. Führen eines Messers
Eine genaue Bestimmung, was unter dem Begriff „Führen eines Messers“ zu verstehen ist, findet man im Waffengesetz nicht. Lediglich aus der Definition des „Führens einer Waffe“ könnte man hier logische Rückschlüsse ziehen.
In WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2, Waffenrechtliche Begriffe wird das Führen einer Waffe wie folgt definiert:
„Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder
einer Schießstätte ausübt.“
Das bedeutet, dass ein Messer immer dann geführt wird, wenn es außer Haus griffbereit bei sich getragen wird, so dass es im Bedarfsfall mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden kann.
Konkret trifft dies beispielsweise zu, wenn man das Messer
in einer Hosentasche oder in anderen Tasche in oder an der Kleidung trägt
in einem Etui oder einer Scheide am Gürtel trägt
mittels eines Tragesystems zugriffsbereit am Körper trägt, wobei es keine Rolle spielt, ob das Messer verdeckt oder sichtbar getragen wird
Im Regelfall sollte es daher zu keinen Problemen kommen, wenn man ein Messer so bei sich trägt, dass es nicht mit wenigen Handgriffen erreichbar ist.
Allerdings macht der Gesetzgeber noch weitergehende Vorschriften zum Transport eines des Führungsverbotes unterliegenden Messers (siehe nächster Punkt).
Laut Gesetzgeber gilt das Verbot des Führens eines Messers nicht beim Transport in einem „verschlossenen Behältnis“.
Das verschlossene Behältnis muss durch ein Schloss (Zahlenschloss, Vorhängeschloss) absperrbar sein. Besondere Anforderungen an dieses Behältnis bzw. an
die Art des Schlosses, wie es sie beispielsweise bei der Aufbewahrung von Waffen gibt, gelten nicht.
Beispiele für verschlossene Behältnisse:
Aktenkoffer oder Reisekoffer mit Zahlen- oder herkömmlichen Schloss
Futteral, Tasche oder Rucksack mit Reisverschluss, welcher durch ein Vorhängeschloss gesichert werden kann
Abschließbares Handschuhfach eines Fahrzeuges
Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers gem. § 42a WaffG nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für das Führen von Hieb- und Stosswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen.
Unter folgenden Link kommt ihr auf die Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Dort könnt ihr gerne selber im Waffengesetz stöbern.